Der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger  ist ein reglementiertes Gewerbe und gehört zu den Handwerken. In der Befähigungsnachweisverordnung sind die fachlichen Voraussetzungen zum Antritt des Gewerbes des Glasbläsers und Glasinstrumentenerzeugers  zu finden:

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet:

Zugangsvoraussetzungen

§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (§ 94 Z 28 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  3. Zeugnisse über
    a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  4. Zeugnisse über
    a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  5. Zeugnisse über
    a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
    b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  6. Zeugnisse über
    a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).